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Änderung des Telemediengesetz

Gesetzesänderung

Am 30.06.2017 hat der Bundestag eine Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Durch die sogenannte Störerhaftung konnten bisher Inhaber von Cafés, Restaurants oder Hotels dafür haftbar gemacht werden, wenn von ihren Hotspot-Nutzern beispielsweise urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal heruntergeladen wurden. Der aktuelle Beschluss bewirkt, dass sich die Betreiber dieser öffentlichen WLAN-Hotspots künftig nicht mehr in einer rechtlichen Grauzone bewegen.

Diese längst überfällige Entscheidung der Gesetzesänderung soll die vermehrte Entstehung und Verbreitung von kostenlosen WLAN-Netzen in Deutschland vorantreiben. So ist zum Beispiel der Deutsche Städtetag der Ansicht, dass schnelle und freie WLAN-Hotspots unter anderem nützlich für die städtische Wirtschaftsförderung, den Tourismus und den Zugang zu elektronischen Dienstleistungen in den Städten sind. Insgesamt also eine Entwicklung, wovon die Menschen profitieren werden.

Die Änderung des Telemediengesetzes beinhaltet aber auch einen Wermutstropfen. Der Kompromiss, auf den sich Union und SPD geeinigt haben, soll gleichzeitig gewährleisten, dass das geistige Eigentum auch weiterhin angemessen geschützt wird. Den Urheberrechtsinhabern wird durch das neue Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, bei wiederholten Rechtsverletzungen die betreffenden WLAN-Anbieter zur Sperrung bestimmter Inhalte und Seiten verpflichten zu können. Diese Sperrung ist in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers in Eigenregie durchzuführen.

Ungeachtet dieser Auflagen ist der positive Aspekt der Änderung im Telemediengesetz unübersehbar. Die neu geschaffene Rechtssicherheit leistet die Vorarbeit dafür, dass öffentliches WLAN zukünftig häufiger und in größerem Umfang angeboten werden wird. Dadurch erhalten Verbraucher die Chance, an den vielen verschiedenen Möglichkeiten teilzuhaben, die eine digitale Gesellschaft anzubieten hat. Dies wiederum entspricht dem enorm gestiegenen Interesse der Bevölkerung, die bunte Welt des Internets an jedem Ort schnell und unkompliziert nutzen zu können.

Kostenloses WLAN, wie man es aus dem Urlaub kennt und das es hierzulande wohl bald nahezu überall geben dürfte, ist auch für die Nutzer von Laptops und Smartphones von großem Vorteil. Darüber hinaus ist es nicht nur für den Tourismus von Bedeutung, sondern spart dem Nutzer auch wertvolles Datenvolumen.

Besonders wichtig ist die Neufassung des Telemediengesetzes für WLAN-Anbieter in Hotels, Bahnhöfen und anderen öffentlichen Einrichtungen, wo ein hohes Aufkommen von Personen besteht. Beispielsweise waren bisher Rezeptionen in vielen Hotels, die WLAN-Zugänge anbieten, dazu gezwungen, individuelle Nutzungscodes an ihre Gäste auszugeben.

Insbesondere Bürger und Touristen aus den Nicht-EU-Staaten sind eifrige WLAN-Nutzer. Denn für sie ist in Deutschland das Datenroaming - also in einem ausländischen Mobilfunknetz mit dem Handy, Tablet oder Surfstick ins mobile Internet gehen - nicht gerade billig. Ein weiterer Pluspunkt ist die Bedeutung für Orte, an denen das mobile Datennetz einige mitunter nicht unerhebliche Verbindungsschwächen aufweist, wie etwa in Bahntunneln oder Gebäuden, in denen viel Stahlbeton verbaut ist.

Durch die Änderung im Telemediengesetz ist es Deutschland möglich, im europaweiten Vergleich aufzuholen. Die Weichen hierfür sind schon gestellt. Denn drahtlose Internetzugänge finden sich nicht nur in Hotels, Cafés, Restaurants oder Flughäfen. Sie haben mittlerweile auch in Einkaufszentren und Arztpraxen Einzug gehalten und sind somit ein wichtiger Wettbewerbsfaktor.

SHYANN NETWORKS begrüßt die Änderung des Telemediengesetzes. Durch den weitestgehenden Wegfall der Störerhaftung werden zukünftig WLAN-Betreiber, unter anderem von Hotels, Restaurants, Vereinen oder auch Cafés, von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht (ganz besonders bei Abmahnungen) befreit. Außerdem dürfen diese WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen.

Obwohl die Gesetzesänderung eine spürbare Erleichterung für WLAN-Betreiber darstellt, empfehlen wir dennoch, ein gesichertes bzw. geschütztes WLAN einzusetzen, nicht zuletzt, um eine Kontrolle über die Nutzer des entsprechenden Netzwerkes zu haben. Parallel dazu raten wir unseren Kunden, Nutzungsbedingungen einzusetzen, damit die Bereitstellung des Internetzugangs geregelt ist.

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