Die Störerhaftung findet ihre Regelung nicht nur im Zivilrecht, sondern lässt sich in zahlreichen verwaltungsrechtlichen Vorschriften auffinden. Verkürzt dargestellt ist die Störerhaftung die Verantwortlichkeit eines Störers für sein vorangegangenes Handeln. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich dessen Ausprägung in § 1004 BGB, wonach dem Gestörten jeweils ein Beseitigungs- und/oder Unterlassungsanspruch zugesprochen wird.
Die Ausgangsursache für die bisher wenig verbreiteten öffentlichen WLAN-Hotspots mag darauf zurückzuführen sein, dass zahlreiche Unternehmen durch die uneinheitliche Rechtsprechung abgeschreckt werden, entsprechende Zugangspunkte für das WLAN einzurichten, da diese befürchten, als sogenannte Störer für Rechtsgutsverletzungen in Anspruch genommen zu werden. Durch die aufstrebende Diskussion in der Politik hat die Bundesregierung im September 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Am 2. Juni 2016 folgte sodann dessen Verabschiedung durch den Bundestag.
Hieraus folgt, dass ein WLAN-Betreiber, der seinen WLAN-Router aufstellt, um sein drahtloses Netzwerk über entsprechende Accesspoints anderen zur freien und kostenlosen Nutzung freizugeben, den gleichen Haftungsprivilegien unterliegt wie z. B. die Deutsche Telekom. Die Regelung trifft alle Anbieter gleichermaßen, da keine Differenzierung nach Größe oder Handelsform erfolgt.
Bleibt die Frage nach Auswirkungen der Gesetzesänderung auf WLAN im Verein. Praktisch hat sich nichts geändert, da es sich nicht um einen öffentlichen Wifi-Betreiber handelt und dieser deshalb auch nicht bei der Bundesnetzagentur als Hotspot-Bereiber meldepflichtig ist. Zum Letzeren ist noch zu ergänzen, dass der Betreiber seinen Gästen auch nur temporär einen Internetzugang zur Verfügung stellt. Somit trifft die Gesetzesänderung die Hilfsorganisationen, Schulen, Stiftungen, Verbände und Vereine, die ihren Mitgliedern einen WLAN-Hotspot über WLAN im Verein anbieten, nicht nachteilig.
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